§ 1. Um ein Buch über die Bücherbörse (im Folgenden Börse) einer Studien- oder Fakultätsvertretung der Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft an der Leopold Franzens Universität Innsbruck (im Folgenden ÖH Innsbruck) verkaufen zu können, müssen folgende Angaben auf die erste Seite des Buches gemacht werden:
• Studierendenmailadresse der Leopold Franzens Universität Innsbruck (@student.uibk.ac.at)
• Vor- und Nachname
• Preis des zum Verkauf stehenden Buches
§ 2. Ausschließlich Studierende der Leopold Franzens Universität Innsbruck können ein Buch zum Verkauf stellen. Es besteht keine Annahmeverpflichtung seitens der ÖH Innsbruck für einzelne Bücher.
§ 3. Die ÖH Innsbruck wird sodann das abgegebene Buch über die von ihr geführte Börse feilbieten. Für diesen Service wird seitens der ÖH Innsbruck kein Entgelt von ihren Studierenden verlangt. Die ÖH Innsbruck garantiert weder den tatsächlichen Verkauf eines Buches noch den Zeitpunkt desselben. Studierende, die Bücher der ÖH Innsbruck zum Verkauf übergeben haben, können diese, falls sie noch in der Börse vorhanden sind, zu den Öffnungszeiten der betreibenden Studien- oder Fakultätsvertretung der Börse aus der entsprechenden Börse abholen bzw. zurücknehmen.
§ 4. Wird das abgegebene Buch nicht binnen 2 Jahren ab Übernahme durch die ÖH Innsbruck verkauft oder abgeholt bzw. zurückgenommen, so geht das jeweils daran bestehende Eigentum auf die ÖH Innsbruck über. Studierende, die das Buch zum Verkauf anbieten, stimmen dem vorab zu.
§ 5. Wird das abgegebene Buch verkauft, so erhält der Verkäufer eine Bestätigung auf die angegebene Emailadresse. Um den jeweiligen Verkaufserlös abholen zu können, ist ein Nachweis der Bestätigungsmail sowie ein Studierendenausweis vorzuweisen. Wird der Verkaufserlös nicht durch die jeweils befugte Person, sondern durch einen Empfangsboten abgeholt, so ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
§ 6. Werden Verkaufserlöse nicht binnen zwei Jahren ab Versand der Verkaufsbestätigung abgeholt, gehen diese in das Vermögen der ÖH Innsbruck über. Die ÖH Innsbruck verwendet diese Mittel sodann jeweils zugunsten der betreibenden Studien- oder Fakultätsvertretung der Börse.
§ 7. Diese AGBs treten mit Beschlussfassung der Universitätsvertretung in Kraft.